SATZUNG

Satzung des Leipziger Chorverbandes e.V.

Präambel

Der Leipziger Chorverband e.V. wurde am 03.03.1990 in Leipzig von Chordelegierten und Chorleitern gegründet. Seit 1991 war er einer der Regionalverbände des Chorverbandes Sachsen e.V. Mit der Vereinigung von Chorverband Sachsen, Sächsischem Sängerbund, Musikbund Chemnitz,  Landeschorverband Sachsen und Ostsächsischem Chorverband zum Sächsischen Chorverband am 11.11.2006 vollzieht sich auch auf regionaler Ebene die Einheit der Chöre in Leipzig und Umgebung im Leipziger Chorverband als Regionalverband des Sächsischen Chorverbandes e.V. (SCV).

§1 Name und Sitz

  1. Der Leipziger Chorverband e.V., im folgenden LCV genannt, hat seinen Sitz in der Stadt Leipzig. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“
  2. Der LCV ist Mitglied im Sächsischen Chorverband e.V. Er ist ein juristisch selbständiger Regionalverband des SCV und damit Mitglied im Deutschen Chorverband e.V. (DCV).

§2 Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Verbandes ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von Chorgesang und Ausübung von Instrumentalmusik.
  2. Der LCV vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Er setzt sich für eine enge Zusammenarbeit mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen ein.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der LCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §58 der Abgabenordnung. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des LCV. Der Verband darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Finanzierung des LCV erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden, Einnahmen aus Publikationen und Konzerteinnahmen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des LCV können sein
    • im Freistaat Sachsen ansässige Chöre, Instrumentalgruppen und Orchester
    • aktive und fördernde natürliche und juristische Personen
    • Institutionen, die die Satzungen von LCV und SCV anerkennen.
  2. Mit dem Beitritt in den SCV erwerben die Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester automatisch die Mitgliedschaft in dem Regionalverband, der ihrem Sitz entspricht. Die Gliederung folgt der der sächsischen Regierungsbezirke:
    • Regierungsbezirk Dresden: Ostsächsischer Chorverband
    • Regierungsbezirk Leipzig: Leipziger Chorverband
    • Regierungsbezirk Chemnitz (außer Chemnitz / Stadt und Chemnitzer Umland): Westsächsischer Chorverband
    • Chemnitz / Stadt und Chemnitzer Umland: Musikbund Chemnitz
  3. Chöre, Instrumentalgruppen oder Orchester, die bei ihrem Eintritt in den SCV bereits einem anderen als in Absatz (2) angegebenen Regionalverband angehören, verbleiben in der Regel in diesem Regional-verband. Sie können aber auf schriftlichen Antrag in den für sie gemäß Absatz (2) zuständigen Regionalverband wechseln.
  4. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Präsidium des SCV zu beantragen. Die Bestätigung der Aufnahme erfolgt schriftlich.
  5. Die Regionalverbände des SCV besitzen volle geschäftliche und finanzielle Selbstständigkeit, soweit dies nicht der Satzung des SCV widerspricht.
  6. Einzelpersonen, Firmen und Institutionen, welche die Bestrebungen des SCV unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder des SCV werden.
  7. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium des SCV.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  9. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit vierteljähriger Kündigungsfrist zu erklären.
  10. Das Präsidium des SCV kann Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln, ausschließen.
  11. Gegen eine Entscheidung des Präsidiums des SCV bezüglich eines Aufnahmeantrags bzw. eines Ausschlusses kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
  12. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Präsidiums des SCV und LCV durch die Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des SCV und LCV verdient gemacht haben.

§5 Organe

  • Organe des LCV sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des LCV. Sie ist jährlich durch das Präsidium schriftlich einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladungen dazu sind unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Termin bekanntzugeben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten des LCV geleitet.
  3. Jeder Chor bzw. jedes Ensemble hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Satzungsänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden gefasst. Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens drei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium einzureichen.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird. Bei Satzungsänderungen und Beschlüssen muss der genaue Wortlaut angegeben werden.
  8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Festlegung und Abänderung der Satzung
    2. Festlegung und Abänderung der Geschäftsordnung
    3. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichts des Präsidiums sowie des Berichts der Rechnungsprüfer und Entlastung des Präsidiums
    4. Wahl des Präsidiums
    5. Wahl der Rechnungsprüfer

§7 Präsidium

  1. Die Mitgliederversammlung wählt minimal sieben, maximal neun Präsidiumsmitglieder.
  2. Das geschäftsführende Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Diese Personen vertreten den Verband im Rechtsverkehr, unterzeichnen Vereinbarungen und Verträge für den Verband. Der Präsident ist einzelvertretungsberechtigt, die zwei Vizepräsidenten und der Schatzmeister sind es jeweils zu zweit.
  3. Das Präsidium wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  4. Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Verlauf der Wahlperiode aus, kann sich das Präsidium bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Kooptierung ergänzen.
  5. Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind.
  6. Eine Haftung des Präsidiums bei einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
  7. Der Geschäftsführer kann Präsidiumsmitglied sein.
  8. Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  9. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Für die Auszahlung ist ein Präsidiumsbeschluss notwendig.
  10. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

§8 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§9 Auflösung

  1. Die Auflösung des LCV kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Gesamtmitgliederzahl erfolgen.
  2. Bei Auflösung des LCV oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des LCV an den Sächsischen Chorverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vollzogen werden.

§10 Satzungsänderungsvorbehalt

  • Soweit infolge einer Auflage des Vereinsgerichtes oder einer anderen Behörde eine Satzungsänderung erforderlich ist, ist das Präsidium befugt, diese zu beschließen. Die darauf folgende ordentliche Mitgliederversammlung muss diese bestätigen bzw. neu fassen.

§11 Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt mit Wirkung vom 20.01.2007 in Kraft. 
  • geändert am 17.1.2009 durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 9)
    geändert am 19.3.2011 durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§ 7)