GESCHÄFTSORDNUNG

Geschäftsordnung des Leipziger Chorverbandes e.V.

§1 Geltungsbereich

Die Geschäftsordnung enthält Verfahrensvorschriften als Ergänzung zur Satzung des LCV in der Fassung vom 20.01.2007. In Zweifelsfällen gehen die Bestimmungen der Satzung denen der Geschäftsordnung vor.

§2 Öffentlichkeit

Die Mitgliederversammlung des LCV tagt öffentlich. Aus wichtigem Grund kann die Öffentlichkeit auf Antrag oder Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Die Sitzungen des Präsidiums sind nicht öffentlich.

§3 Versammlungsleitung

Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet. Nach der Eröffnung der Sitzung stellt der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der einberufenen Versammlung fest. Über Dringlichkeitsanträge, als Ergänzung der Tagesordnung, entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Die Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Vertreter erfolgt durch den Versammlungsleiter oder ein von ihm zu beauftragendes Präsidiumsmitglied. Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Abweichungen sind zulässig, wenn die anwesenden stimmberechtigten Vertreter mit einfacher Stimmenmehrheit zustimmen. Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung gewährleisten. Der Versammlungsleiter gibt Wortmeldungen in der Reihenfolge der Meldungen statt. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind vor den sonstigen Wortmeldungen zu berücksichtigen. Bei Wortmeldungen "zur unmittelbaren Erwiderung" kann der Versammlungsleiter diese außerhalb der Reihenfolge zulassen. Der Versammlungsleiter, der Berichterstatter und der Antragsteller können sich jederzeit außerhalb der Reihenfolge zu Wort melden. Die Redezeit sollte fünf Minuten nicht überschreiten, jeder Delegierte sollte möglichst nur einmal zur Sache sprechen. Wird ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, so ist darüber abzustimmen. Wortmeldungen, die vorliegen, sind noch zu erledigen. Der Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter zustimmt. Vertreter, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.

§4 Haushaltswesen

Für das laufende Geschäftsjahr ist vom Schatzmeister ein Haushaltsplan aufzustellen, der auf der Mitgliederversammlung einzubringen ist.

§5 Anträge

Liegen mehrere Anträge zu dem gleichen Verhandlungsthema vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Die Abstimmung über einen Antrag erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen mit Stimmkarte. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden. Geheime Abstimmung erfolgt, wenn sie von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

§6 Wahlen allgemein

Wahlen dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie auf der genehmigten Tagesordnung vorgesehen und bei der Einladung bekanntgegeben worden sind. Sie sind grundsätzlich geheim. Wahlen können jedoch per Akklamation durchgeführt werden, wenn für ein Amt nur eine Person zur Verfügung steht und aus der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium abgegeben haben, für den Fall der Wahl das Amt anzunehmen. Stellt sich nur ein Bewerber für die Übernahme eines Amtes, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Sind mehrere Bewerber für ein Amt vorhanden, dann ist der gewählt, der mindestens die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter auf sich vereinigt. Wird diese Stimmenzahl von keinem Bewerber erreicht, so findet zwischen den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl statt. Hierbei ist der Bewerber gewählt, der die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter erhält. Bei Stimmengleichheit ist nach einer Pause die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Für die Wahlen auf der Mitgliederversammlung ist ein Wahlausschuss, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, zu bestellen.

§7 Wahl zum Präsidium

Die Mitglieder des Präsidiums werden kollektiv gewählt. Entsprechend der Anzahl der zu besetzenden Plätze sind die Bewerber gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen sowie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Vertreter auf sich vereinigen. Unmittelbar nach seiner Wahl zieht das Präsidium sich gemeinsam mit dem Wahlausschuss zu einer kurzen Beratung zurück, um aus seinen Reihen das geschäftsführende Präsidium zu wählen. Die Wahl erfolgt offen. Das Ergebnis wird der Versammlung vom Wahlausschussvorsitzenden mitgeteilt. Im Gesamtpräsidium ist die Besetzung folgender Ämter anzustreben: Geschäftsführer, Frauenreferent, Jugendreferent, Pressereferent und Verbandschorleiter.

§8 Sitzungen des Präsidiums

Das Präsidium tagt in der Regel vierteljährlich. Die Einladung, Festlegung der Tagesordnung und Leitung obliegen dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung einem der Vizepräsidenten. Eine Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Präsidiumsmitglieder dies verlangt. Bei Verhinderung eines Präsidiumsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand vorher zu informieren. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 Prozent seiner Mitglieder, darunter der Präsident oder einer der Vizepräsidenten, anwesend sind. Jedes Präsidiumsmitglied ist voll stimmberechtigt. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Nach Absprache können geladene Gäste teilnehmen. Über die Präsidiumssitzung ist ein Protokoll anzulegen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§9 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer sind zwei Personen. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kasse des LCV und seine Kassengeschäfte sind einmal pro Geschäftsjahr zu überprüfen. Die Rechnungsprüfer haben der ordentlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen und vor Wahlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters zu beantragen.

§10 Kassenordnung

Alle Ausgaben bedürfen der Gegenzeichnung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.

§11 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung des LCV vom 20.01.2007 in Kraft.